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Aktuelle Meldungen zum SGB II / Bürgergeld

Die Grundsicherung ändert sich – was Sie jetzt wissen sollten

Voraussichtlich zum 1. Juli 2026 tritt eine Reform der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Kraft. Mit dem neuen Gesetz wird das bisherige Bürgergeld weiterentwickelt und künftig als Grundsicherungsgeld bezeichnet.

Bis zum Inkrafttreten der Neuregelungen gelten für Sie weiterhin die aktuellen gesetzlichen Regelungen.
Es besteht derzeit kein Handlungsbedarf.

Ziel der Reform ist es, Menschen noch gezielter auf dem Weg in Arbeit oder Ausbildung zu unterstützen und gleichzeitig klare und verständliche Regeln zur Mitwirkung festzulegen.

Auch künftig gilt:

  • Wir unterstützen Sie bei der Suche nach Arbeit, Ausbildung oder Qualifizierung.
  • Ihre Mitwirkung bleibt ein wichtiger Bestandteil der Zusammenarbeit.

Auf dieser Seite informieren wir Sie fortlaufend darüber, was sich ab dem 1. Juli 2026 ändert, was gleich bleibt und wann weitere Informationen für Sie relevant werden.

 

Was bleibt unverändert?

Auch nach dem 1. Juli 2026 gilt:

  • Das Jobcenter unterstützt Sie bei der Suche nach Arbeit, Ausbildung oder Qualifizierung
  • Persönliche Beratung und individuelle Förderangebote bleiben ein zentraler Bestandteil
  • Leistungen zum Lebensunterhalt sowie für Unterkunft und Heizung werden weiterhin gewährt, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind
  • Ihre persönliche Situation wird bei Entscheidungen berücksichtigt

 

Was ändert sich ab dem 1. Juli 2026?

Mit der Reform werden einzelne Regelungen neu strukturiert oder präzisiert. Dazu gehören insbesondere:

1. Stärkerer Fokus auf Vermittlung in Arbeit

Mit der Reform der Grundsicherung wird die Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung künftig noch stärker in den Mittelpunkt gestellt. Ziel ist es, Menschen möglichst frühzeitig und dauerhaft in eine Beschäftigung zu integrieren.

Dabei gilt weiterhin:
Jeder Weg in Arbeit ist individuell.

Was bedeutet das konkret?

  • Die Unterstützung durch das Jobcenter richtet sich stärker darauf aus,
    passende Arbeits- oder Ausbildungsangebote zu finden.
  • Qualifizierungen, Weiterbildungen und Förderangebote bleiben wichtig,
    insbesondere dann, wenn sie realistische Chancen auf eine Beschäftigung eröffnen.
  • Gleichzeitig soll geprüft werden, ob eine direkte Arbeitsaufnahme möglich und zumutbar ist.

Was heißt „Vorrang der Vermittlung“?

Der sogenannte Vorrang der Vermittlung bedeutet, dass eine Arbeitsaufnahme grundsätzlich bevorzugt wird, wenn sie geeignet ist, die Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu verringern.

Das heißt jedoch nicht, dass jede Arbeit sofort angenommen werden muss.
Entscheidend ist immer, was für Sie persönlich realistisch und zumutbar ist – zum Beispiel mit Blick auf:

  • Ihre Qualifikation und Berufserfahrung
  • Ihre gesundheitliche Situation
  • familiäre Verpflichtungen

Das Jobcenter begleitet Sie dabei mit Beratung und Unterstützung.

 

2. Klarere Mitwirkungspflichten

Mitwirkungspflichten beschreiben, welche Schritte von Ihnen erwartet werden, damit Sie auf dem Weg in Arbeit oder Ausbildung bestmöglich unterstützt werden können.
Sie sind ein fester Bestandteil der Zusammenarbeit zwischen Ihnen und dem Jobcenter.

Künftig werden diese Pflichten einheitlicher, transparenter und verständlicher geregelt.

Was bedeutet Mitwirkung konkret?

Zur Mitwirkung gehört insbesondere:

  • Termine wahrnehmen
    Dazu zählen persönliche Gespräche, Telefontermine oder Einladungen zu Beratungen. Sollten Sie einen Termin nicht wahrnehmen können, ist es wichtig, sich rechtzeitig zu melden und einen wichtigen Grund nachzuweisen.
  • Aktive Mitarbeit bei der Arbeitssuche
    Dazu gehört zum Beispiel, sich auf geeignete Stellen zu bewerben, Nachweise über Bewerbungen zu erbringen oder vereinbarte Schritte zur beruflichen Eingliederung umzusetzen.
  • Teilnahme an zumutbaren Maßnahmen
    Hierzu zählen etwa Qualifizierungen, Trainings, Maßnahmen zur beruflichen Orientierung oder Sprachkurse, sofern diese individuell zumutbar sind und mit Ihnen besprochen wurden.

Grundsätzlich gilt:
Die Anforderungen orientieren sich immer an Ihrer persönlichen Situation, zum Beispiel an Ihrer Qualifikation, Ihrer gesundheitlichen Lage oder familiären Verpflichtungen.

3. Einheitliche Regelungen bei Pflichtverletzungen

Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn vereinbarte Mitwirkungspflichten ohne wichtigen Grund nicht erfüllt werden.
Die Reform sieht vor, dass die Folgen solcher Pflichtverletzungen bundesweit einheitlich und klar geregelt sind.

Was versteht man unter einer Pflichtverletzung?

Eine Pflichtverletzung kann zum Beispiel vorliegen, wenn:

  • vereinbarte Termine nicht wahrgenommen werden
  • vereinbarte Bewerbungsbemühungen ohne wichtigen Grund nicht erfolgen
  • eine zumutbare Maßnahme ohne wichtigen Grund nicht angetreten oder abgebrochen wird

Wichtig ist:
Nicht jede Abweichung ist automatisch eine Pflichtverletzung. Persönliche Gründe, Erkrankungen oder andere nachvollziehbare und nachgewiesene Umstände werden berücksichtigt.

Was passiert bei einer Pflichtverletzung?

Bei festgestellten Pflichtverletzungen sind künftig gesetzlich festgelegte Leistungsminderungen vorgesehen. Diese:

  • sind klar geregelt und transparent
  • erfolgen abgestuft, je nach Art und Häufigkeit
  • können beendet werden, sobald Sie wieder mitwirken oder Ihre Pflichten erfüllen

Dabei hat die Beratung weiterhin Vorrang. Vor einer Entscheidung werden die Umstände geprüft, und Sie haben Gelegenheit, Ihre Situation zu erläutern.

 

4. Änderungen bei Vermögen und Karenzzeiten

Ab dem 1. Juli 2026 ändern sich die Regelungen zur Berücksichtigung von Vermögen. Ziel ist eine einheitliche, transparente und gerechte Bewertung.

Was ändert sich?

  • Die bisherige Karenzzeit beim Vermögen entfällt.
  • Stattdessen werden altersabhängige Vermögensfreibeträge eingeführt.
  • Je nach Lebensalter gilt künftig ein gesetzlich festgelegter Freibetrag, bis zu dem Vermögen unberücksichtigt bleibt.

Was bedeutet das für Sie?

  • Eigenes Vermögen wird weiterhin nur bis zu bestimmten Grenzen berücksichtigt.
  • Die Freibeträge sind gesetzlich geregelt und gelten für alle Leistungsberechtigten gleichermaßen.
  • Ziel ist es, klar nachvollziehbare Regelungen zu schaffen und Ungleichbehandlungen zu vermeiden.

Unterkunft und Heizung

Auch bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung sollen künftig einheitlichere und klarere Regelungen gelten.
Dabei werden die persönliche Situation sowie individuelle Wohnverhältnisse weiterhin berücksichtigt.

Wichtig

Nicht jedes Vermögen führt automatisch zum Wegfall von Leistungen.
Art, Höhe und persönliche Lebensumstände werden weiterhin im Einzelfall geprüft.

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Was bedeutet das jetzt für Sie?

Aktuell ändert sich für Sie nichts.
Die neuen Regelungen gelten erst ab dem 1. Juli 2026.

Wir werden Sie rechtzeitig und verständlich über weitere Schritte informieren.

Zu den Änderungen ab dem 1. Juli werden wir einzelne Themenblöcke auf dieser Seite eintragen, damit Sie bis zum Eintreten der Neuregelung umfassend informiert sind.

Bei Fragen oder Unsicherheiten können Sie sich jederzeit an Ihre Ansprechpartnerin oder Ihren Ansprechpartner im Jobcenter Pro Arbeit wenden.

 

Gültige Regelungen bis 30.Juni 2026

Nachfolgend finden Sie wie gewohnt die aktuellen Informationen und Regelungen zur Grundsicherung (SGB II / Bürgergeld).
 

Ab dem 01.01.2025 und dem 01.01. 2026 sind gesetzliche Änderungen in Kraft getreten, die das Bürgergeld nach dem SGB II betreffen. Diese Anpassungen können sich direkt oder indirekt auf die Höhe Ihrer Leistungen auswirken. Im Folgenden finden Sie eine übersichtliche Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen seit 2025. Bitte beachten Sie, dass wir im Einzelfall weitere Informationen oder Unterlagen von Ihnen anfordern können. Zudem sind Sie weiterhin verpflichtet, uns Änderungen Ihrer persönlichen, wirtschaftlichen oder familiären Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen.

 

1. Bürgergeld

Höhe der Regelbedarfe
Die Höhe des Bürgergeldes bleibt zum 01.01.2026 unverändert. Bei der Berechnung Ihrer Leistungen gelten weiterhin die aktuellen Regelbedarfe.

Alleinstehende / Alleinerziehende

563 Euro (+ 0 Euro)

Regelbedarfsstufe 1

Partnerinnen oder Partner in Bedarfsgemeinschaften

506 Euro (+ 0 Euro)

Regelbedarfsstufe 2

Volljährige in Einrichtungen (nach SGB XII)

451 Euro (+ 0 Euro)

Regelbedarfsstufe 3

Nicht erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern

451 Euro (+ 0 Euro)

Regelbedarfsstufe 3

Jugendliche von 14 bis 17 Jahren

471 Euro (+ 0 Euro)

Regelbedarfsstufe 4

Kinder von 6 bis 13 Jahren

390 Euro (+ 0 Euro)

Regelbedarfsstufe 5

Kinder von 0 bis 5 Jahren

357 Euro (+ 0 Euro)

Regelbedarfsstufe 6

 

Pauschale für persönlichen Schulbedarf
Die Pauschalen für den persönlichen Schulbedarf bleiben ebenfalls unverändert:

  • 130 Euro am 1. August (Schuljahresbeginn)
  • 65 Euro am 1. Februar (Start des 2. Schulhalbjahres)

Diese Unterstützung erhalten Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren, die eine allgemeinbildende oder berufsbegleitende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung beziehen. Weitere Informationen zu Bildungs- und Teilhabeleistungen finden Sie unter: Bildung und Teilhabe

Sofortzuschlag
Der monatliche Sofortzuschlag (§ 72 SGB II) wurde zum 01.01.2025 von 20 Euro auf 25 Euro erhöht. Anspruchsberechtigt sind minderjährige Kinder sowie volljährige Kinder bis zum 25. Lebensjahr, die mit ihren Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Der Sofortzuschlag wird ebenfalls für Kinder gewährt, die zwar keinen Anspruch auf Bürgergeld haben, jedoch Anspruch auf mindestens eine konkrete Bildungs- oder Teilhabeleistung.

Der erhöhte Sofortzuschlag wird automatisch berücksichtigt. Ein Antrag ist nicht erforderlich.

Freibeträge für Einkommen
Die Freibeträge für Einkommen aus Erwerbstätigkeit wurden erhöht. Einkommen von jungen Menschen unter 25 Jahren aus Schüler- und Studierendenjobs, beruflicher Ausbildung oder freiwilligen Diensten (z. B. Bundesfreiwilligendienst) bleibt bis zur neuen Minijob-Grenze von 603 Euro anrechnungsfrei (vorher: 556 Euro). Auch hier erfolgt die Berücksichtigung automatisch.

 

2. Änderungen bei weiteren staatlichen Leistungen

Kindergeld
Ab dem 01.01.2026 erhöht sich das Kindergeld auf 259 Euro pro Kind (bisher: 255 Euro). Wenn Sie bereits Kindergeld beziehen, wird die höhere Zahlung automatisch durch die Familienkasse ausgezahlt und bei der Berechnung Ihrer Leistungen berücksichtigt. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig.

Unterhaltsvorschuss
Der Unterhaltsvorschuss bleibt beim gleichen Niveau wie 2025, weil Kindergeld-Erhöhung und Unterhaltsbedarfssteigerung sich ausgleichen:

Altersstufe

Unterhaltsvorschuss

Unterhaltsvorschuss

ab 01.01.2025

ab 01.01.2026

 

 

 

0 bis 5 Jahre

227,00 EURO

227,00 EURO

6 bis 11 Jahre

299,00 EURO

299,00 EURO

12 bis 17 Jahre

394,00 EURO

394,00 EURO

 

Der Unterhaltsvorschuss ist beim Bürgergeld als Einkommen beim jeweiligen Kind bedarfsmindernd anzurechnen. Die Anpassung der Anrechnung erfolgt automatisch. Hierfür ist kein Antrag zu stellen.

Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle

Die Unterhaltsbeträge nach der „Düsseldorfer Tabelle“ (Kindesunterhalt) wurden zum 01.01.2026 leicht erhöht. Die Zahlbeträge ergeben sich aber nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen).

Falls Sie derzeit Unterhaltszahlungen von Dritten auf Grundlage dieser Tabelle erhalten, informieren wir Sie gesondert über die entsprechenden Anpassungen.

 

3. Einkommensbezogene Änderungen

Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 01.01.2026 auf 13,90 Euro pro Stunde (zuvor: 12,82 Euro).
Bitte reichen Sie uns Ihre Lohnabrechnung für Januar 2026 ein, falls Sie Bürgergeld beziehen und Erwerbseinkommen erzielen, damit wir dies entsprechend berücksichtigen können.

Mindestvergütung für Auszubildende
Die Mindestvergütung für Auszubildende wurde angehoben und beträgt ab 2026:

  • 724 Euro im 1. Ausbildungsjahr (vorher: 682 Euro)
  • 854 Euro im 2. Ausbildungsjahr (vorher: 805 Euro)
  • 977 Euro im 3. Ausbildungsjahr (vorher: 921 Euro)
  • 1014 Euro im 4. Ausbildungsjahr (vorher: 955 Euro)

Bitte reichen Sie uns Ihre Gehaltsnachweise für Januar 2026 ein, damit wir diese Änderungen berücksichtigen können.

Minijob-Grenze in den Sozialversicherungen
Die Minijob-Grenze erhöht sich ab Januar 2026 auf 603 Euro, also 47 Euro mehr im Monat.

Falls Sie Bürgergeld beziehen und in einem Minijob tätig sind, bitten wir Sie, uns Ihre Lohnabrechnung für Januar 2026 vorzulegen, sofern sich die Höhe Ihres Einkommens geändert hat. Dies ermöglicht uns, die Anpassungen bei der Berechnung Ihrer Leistungen entsprechend zu berücksichtigen.

 

Wichtige Hinweise

  • Für den laufenden Bewilligungszeitraum wird zunächst kein neuer Bescheid mit den angepassten Beträgen ausgestellt, sofern sich keine weiteren relevanten Änderungen in Ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben.
  • Sollten Sie einen Änderungsbescheid wünschen oder Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Kontaktperson der Grundsicherung.
  • Bitte denken Sie daran, Änderungen Ihrer Einkommens-, Vermögens- oder persönlichen Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen. Nutzen Sie in diesem Zusammenhang gerne unsere digitalen Verwaltungsangebote.

 

Wenn Sie weitere Informationen benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir danken Ihnen für Ihre Mitwirkung und freuen uns auf die weiterhin gute Zusammenarbeit.