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Einmalige Leistungen Hintergrund

Einmalige Leistungen

Einmalige Leistungen für „Schwellenhaushalte“

Um „Schwellenhaushalte“ handelt es sich, wenn Personen keine laufenden Leistungen nach dem SGB II erhalten, aber eventuell ein nur geringfügig den laufenden Bedarf übersteigendes Einkommen besitzen.

Ist dies bei Ihnen der Fall? Dann haben Sie gegebenenfalls einen Anspruch auf einmalige Leistungen, soweit der einmalige Bedarf nicht mit Ihrem vorhandenen Einkommen gedeckt werden kann. Dies kann der Fall sein für:

  • Betriebs- oder Nebenkostenabrechnungen
  • Erstausstattung für Wohnung
  • Erstausstattung für Bekleidungen, Schwangerschaft und Geburt
  • Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen
  • Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen
  • Miete von therapeutischen Geräten

Für einmalige Leistungen ist, wie bei einem Antrag auf laufende Leistungen, ein vollumfänglicher SGB II-Antrag mit allen Anlagen notwendig.

 

Eine Beispielrechnung mit einfachen Zahlen:
Gewöhnlich anzuerkennender laufender Bedarf der Bedarfsgemeinschaft: 1.300,00 €
Bereinigtes Einkommen: 1.500,00 €
„Übersteigendes“ Einkommen für den Bedarf ohne Berücksichtigung der Nebenkostennachforderung: 200,00 €
Bedarf aus Nachforderungsbetrag der Nebenkostenabrechnung: 500,00 €
Gesamtbedarf inkl. Nachforderungsbetrag: 1.800,00 €
Der Gesamtbedarf im Antragsmonat in Höhe von 1.800 € übersteigt das bereinigte Einkommen in Höhe von 1.500 € um 300 €, so dass dieser Betrag als einmalige Beihilfe gewährt werden kann.: 300,00 €
 

Einmalige Leistungen für Leistungsbezieher nach SGB II


Hierbei geht es um Bedarfe, die nicht vom Regelbedarf umfasst sind. Sie werden Ihnen auf Antrag gewährt, wenn im Zeitraum der Leistungsberechtigung ein Bedarf besteht und nicht auf andere Weise gedeckt werden kann.

Einmalleistungen im Überblick:

  • 1. Erstausstattung für Wohnungen einschließlich Haushaltsgeräte

    Generelle Voraussetzung ist, dass es sich um eine Erstausstattung und nicht um eine Ersatzbeschaffung handelt.

    Eine Erstausstattung kommt in folgenden Fällen in Frage:

    - erstmaliger Bezug einer eigenen Wohnung, zum Beispiel Auszug aus der elterlichen Wohnung in eine eigene Wohnung
    - Anmietung einer Wohnung nach längerer (mehr als 6 Monate) Haftzeit
    - Anmietung einer Wohnung nach Obdachlosigkeit
    - Anmietung einer Wohnung bei Verlust/Teilverlust durch Wohnungsbrand (vorrangig ist hier die Inanspruchnahme einer gegebenenfalls vorhandenen Hausrat- und/oder Wohngebäudeversicherung)
    - Anmietung einer Wohnung nach Trennung – vorrangig ist hier die Aufteilung des vorhandenen ehelichen Hausrates

    Bei Trennung von Ehen mit Kindern erhält regelmäßig der Ehegatte, welcher die tatsächliche Sorge über die Kinder ausübt, die Kindermöbel und den sonst zur Versorgung der Kinder notwendigen Hausrat.

    Der Bedarf für eine einmalige Hilfe für eine Wohnungsausstattung ist grundsätzlich abzugrenzen von dem Bedarf, der bereits durch den Regelbedarf abgegolten ist (Ersatzbeschaffung).

    Ist der Auslöser für den Bedarf Verschleiß oder Abnutzung durch täglichen Gebrauch, so ist dies ein Bedarf, mit dem Sie als Leistungsempfänger rechnen müssen. Sie müssen ihn daher aus dem Regelbedarf bestreiten und sich zum Beispiel durch Bildung von Rücklagen/Ansparung aus dem Regelbedarf darauf einstellen. Hilfsweise bleibt nur die Möglichkeit der darlehensweisen Übernahme unter bestimmten Voraussetzungen. Der Einsatz von geschütztem Vermögen ist vorrangig.

    Ein Erstausstattungsbedarf für die Wohnungseinrichtung betrifft nur Gegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung notwendig sind. Die Leistungen werden in Form von Pauschalbeträgen erbracht und basieren auf nachvollziehbaren Erfahrungswerten.

    Zur geordneten Haushaltsführung gehören folgende Ausstattungsgegenstände:

    • Küche
      Schränke, Tisch, Stuhl, bestimmte Elektrogeräte
    • Haushaltsgegenstände
      Grundausstattung zur Lebensführung (unter anderem Geschirr)
    • Schlafzimmer
      Bett (inklusive Matratze), Schrank
    • Wohnzimmer
      Schrank
       

    Nicht zur Haushaltsführung gehört ein Fernseher (Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.02.2011 – B 14 AS 75/10 R).

  • 2. Erstausstattung für Bekleidung, Schwangerschaft und Geburt

    Erstausstattung für Bekleidung, Schwangerschaft und Geburt

  • 2.1 Erstausstattung für Bekleidung

    Eine einmalige Beihilfe für Bekleidung wird Ihnen gewährt, wenn der Bedarf durch ein besonderes Ereignis entsteht, das nicht regelhaft vorkommt und von Ihnen deshalb bei Ihrer Finanzplanung (auf Grundlage der Regelbedarfe) nicht berücksichtigt werden kann. Einzelne Kleidungsstücke sind aus dem Regelbedarf zu finanzieren. Eine allgemeine Erstausstattung kommt daher nur in Betracht, wenn keine Kleidungsstücke mehr vorhanden sind.

    Erstausstattungen für Bekleidung kommen nur in Betracht bei:

    • Gesamtverlust der Bekleidung (zum Beispiel durch Wohnungsbrand)
    • bei neuem Bekleidungsbedarf aufgrund außergewöhnlicher Umstände, zum Beispiel ärztlich attestierter krankheitsbedingter plötzlicher Gewichtszunahme oder Gewichtsabnahme
    • Haftentlassung, wenn nicht bereits durch die JVA aufgrund gesetzlicher Verpflichtung ausreichende Bekleidungsstücke zur Verfügung gestellt werden

    Im Fall des Bekleidungsverlustes durch Wohnungsbrand ist die Bedarfsdeckung durch die Hausratversicherung und/oder die Wohngebäudeversicherung (des Vermieters) vorrangig in Anspruch zu nehmen.

    Ist der Auslöser für den Bedarf jedoch Verschleiß oder Abnutzung durch täglichen Gebrauch, so ist dies ein Bedarf, mit dem Sie rechnen müssen. Sie müssen ihn daher aus dem Regelbedarf bestreiten und sich zum Beispiel durch Bildung von Rücklagen/Ansparung aus dem Regelbedarf darauf einstellen.

  • 2.2 Erstausstattung bei Schwangerschaft

    Bei einer ärztlich attestierten Schwangerschaft wird eine Pauschale für Schwangerschaftsbekleidung in Höhe von derzeit 150,00 € gewährt.

  • 2.3 Erstausstattung bei Geburt

    Die Leistungen für die Babyerstausstattung werden in Form von Pauschalbeträgen erbracht. Ihrer Bemessung liegen geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu Grunde.

    Die Pauschale für die Babyerstausstattung deckt sämtliche geburtsbedingten Bedarfe bei Babybekleidung und Säuglingsausstattung, wie zum Beispiel Kinderwagen, Kinderbett oder Wickeltisch, ab. Die Pauschalierung der Leistung ermöglicht eine hohe Handlungsfreiheit und somit einen größtmöglichen Spielraum, zum Beispiel bei Mehrlingsgeburten und weiteren Geburten.

    Zur Ausstattung gehören unter anderem Kinderwagen, Kinderbett, Babybekleidung, Pflegeartikel. Bei weiteren Geburten ist es somit nur noch in eingeschränktem Rahmen möglich, Hilfen zu leisten. So wird vorausgesetzt, dass bestimmte Gegenstände (zum Beispiel Kinderbett, Kinderwagen, Spielzeug, Babybekleidung etc.) von Ihrer Familie für weitere Kinder genutzt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn zwischen den jeweiligen Geburten relativ kurze Abstände liegen. Hier wird ein Zeitraum von zwei bis drei Jahren angenommen.

    Zahlungszeitpunkt: Die Leistung soll rechtzeitig vor dem Geburtstermin zur Verfügung stehen. In der Regel wird von einer Auszahlung von 10 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin (Mutterpass oder sonstigen ärztlichen Nachweis) ausgegangen.

  • 3. Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten

    Ihr Anspruch als Versicherter umfasst sowohl die Erstversorgung mit orthopädischen Maßschuhen als auch deren Änderung und Instandsetzung
    (Reparatur). Der hierfür zu zahlende Gesamtbetrag setzt sich wie folgt zusammen:

    • Anteil für die orthopädischen Leistungen (in der Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenkasse)
    • Ihr Eigenanteil als Versicherter
    • Rezeptgebühr (Ihre Zuzahlung als Versicherter)

    Beispiel für orthopädische Schuhe: Sie müssen sich zunächst an Ihre Arzt bzw. Orthopäden wenden. Dieser verordnet den betreffenden Gegenstand ärztlich durch die Ausstellung eines Rezeptes. Mit diesem Rezept suchen Sie dann einen Schuhmachermeister auf. Dieser erstellt einen Kostenvoranschlag und reicht diesen zusammen mit dem Rezept bei der Krankenkasse ein. Die Krankenkasse entscheidet dann über die Kostenübernahme.

    Zur Entscheidung über den Antrag sind zwingend diese Belege vorzulegen:

    • Rezept
    • Kostenvoranschlag des Schuhmachermeisters
    • Entscheidung der Krankenkasse

    Nur der zu tragende Eigenanteil ist im Rahmen der Leistungen nach dem SGB II übernahmefähig. Gegebenenfalls kommt für Sie eine Befreiung zur Zuzahlung in Betracht. Zur Klärung einer Zuzahlungsbefreiung sollten Sie Kontakt mit Ihrer Krankenversicherung aufnehmen.

    Die Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten können unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderleistung erbracht werden. Bei der Ersatzbeschaffung von Verbrauchsmaterial (zum Beispiel Austausch von Batterien) handelt es sich um keine Reparatur.