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Teilhabechancen und Beschäftigungsperspektiven für Langzeitarbeitslose

Teilhabechancengesetz

Teilhabechancen und Beschäftigungsperspektiven für Langzeitarbeitslose

Seit dem 01.01.2019 ist das so genannte Teilhabechancengesetz in Kraft. Hierdurch werden neue Fördermöglichkeiten speziell für langzeitarbeitslose Personen im Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch geschaffen. Diese ermöglichen durch öffentlich geförderte Beschäftigung mehr Teilhabechancen für langzeitarbeitslose Menschen und Menschen, die bereits mehrere Jahre im Leistungsbezug der Jobcenter stehen. 

Gefördert wird sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt. Die Förderung unterscheidet sich von bisherigen Regelinstrumenten und Programmen durch Dauer (bis zu fünf Jahren) und Höhe (bis zu 100 Prozent) sowie durch die Einbeziehung aller Arbeitgeber unabhängig ihrer Art, Rechtsform, Branche und Region. 

Konkret bedeutet dies, dass Sie als Arbeitgeber für ein mit § 16i SGB II gefördertes Arbeitsverhältnis in der Regel in den ersten beiden Jahren einen Lohnkostenzuschuss in Höhe von 100 Prozent auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns oder eines gezahlten Tariflohns erhalten. Ab dem dritten Jahr des Arbeitsverhältnisses sinkt der Zuschuss jährlich um 10 Prozentpunkte. 

Wesentlicher Bestandteil der neuen Förderinstrumente ist ein beschäftigungsbegleitendes, ganzheitliches Coaching für die Teilnehmenden. Hierdurch sollen die Arbeitsverhältnisse unterstützt und stabilisiert werden.
Zusätzlich werden Weiterbildung und betriebliche Praktika mit bezahlter Freistellung und Weiterbildungszuschüssen unterstützt.

Fördervoraussetzungen sind sechs Jahre Leistungsbezug (§ 16i SGB II). Schwerbehinderte und Personen mit mindestens einem minderjährigen Kind in der Bedarfsgemeinschaft können bereits nach fünf Jahren Leistungsbezug gefördert werden. In dieser Zeit dürfen die Personen nicht oder nur kurzzeitig sozialversicherungspflichtig oder geringfügig beschäftigt oder selbständig gewesen sein.

Als Arbeitgeber können Sie einen Lohnkostenzuschuss nach § 16i SGB II erhalten, wenn Sie eine förderfähige Person, die sich bei der Pro Arbeit – Kreis Offenbach – (AöR) im Leistungsbezug befindet, sozialversicherungspflichtig einstellen; die Förderung muss vor dem Abschluss des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber beantragt werden.
 

Sie haben Interesse? Dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

Kontaktdaten:

Frau Christin Hagemann
Leitung Arbeitgeberservice

Tel. 06074 / 8058 – 468
E-Mail: arbeitgeberservice@proarbeit-kreis-of.de

Herr Dirk Reiner
Sachgebietsleitung

Tel. 06074 / 8058 – 405
E-Mail: d.reiner@proarbeit-kreis-of.de

Max-Planck-Str. 1-3
63303 Dreieich


Die Pro Arbeit – Kreis Offenbach – (AöR) setzt das Teilhabechancengesetz im Rahmen der ABC-Netzwerke um.

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Weitere Informationen zum Teilhabechancengesetz erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.