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Wohnen Hintergrund

Wohnen

Leistungen für Unterkunft, Heizung und Umzüge

Die Leistungen für Unterkunft und Heizung sind Bestandteil des Arbeitslosengelds II bzw. des Sozialgelds. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, werden diese Kosten aus Mitteln des SGB II übernommen. Der Begriff „Leistungen für Unterkunft und Heizung“ umfasst hierbei unterschiedliche Aufwendungen:

  • 1. Aufwendungen, die mit dem Einzug in eine Unterkunft entstehen
    • Einzugsrenovierungen
    • Kaution
    • Kauf von Genossenschaftsanteilen


    Falls Sie die Übernahme von Kosten für eine Renovierung beantragen wollen, legen Sie uns hierzu bitte Ihren Mietvertrag mit der entsprechenden Klausel vor. Gegebenenfalls wird unser Außendienst mit Ihnen einen Termin vereinbaren, um eine Bedarfsfeststellung vor Ort vorzunehmen. Wird ein entsprechender Bedarf festgestellt, besteht die Möglichkeit der Kostenübernahme durch uns als Zuschuss.

    Wir gehen grundsätzlich davon aus, dass Sie die Renovierungsarbeiten im Rahmen der allgemeinen Selbsthilfeobliegenheit selbständig und eigenverantwortlich ausführen können. Sollten Ihnen diese Eigenleistung aufgrund besonderer Umstände (wie Krankheit oder Behinderung) verwehrt sein, wenden sie sich bitte an uns. Wir finden dann eine anderweitige Lösung.

    Zur Bestreitung einer Mietkaution oder den Kauf von Genossenschaftsanteilen kann grundsätzlich die Gewährung eines Darlehens in Betracht kommen. Zur Prüfung der Voraussetzungen benötigen wir Ihren Mietvertrag.

  • 2. Angemessene Aufwendungen für die Aufrechterhaltung einer Unterkunft
    • Monatliche Miete (bei Mietwohnungen), inkl. Nachforderungen aus Jahresverbrauchsabrechnungen
    • Hauslasten wie Müllabfuhr, Grundsteuer, Heizung etc. (bei Eigenheimbesitzern)
    • Regelmäßige Schönheitsreparaturen (Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen)
    • Unabweisbare Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen, um die Bewohnbarkeit der Unterkunft zu sichern
       

    Die Beurteilung der Angemessenheit laufender monatlicher Aufwendungen wie Miete oder Hauslasten (von Wohnungseigentümern) richtet sich prinzipiell nach den Umständen des Einzelfalles. Sie orientiert sich jedoch an Höchstwerten, die die Pro Arbeit zusammen mit dem Institut für Wohnen und Umwelt (IWU) nach wissenschaftlichen Kriterien (und somit im Sinne eines von der Rechtsprechung geforderten „schlüssigen Konzepts“) erhoben hat. Ob eine Wohnungsmiete bzw. eine monatliche „Hauslast“ den Angemessenheitsanforderungen entspricht, können Sie im jeweiligen Einzelfall kurzfristig in unserem Servicecenter erfragen.

    Ohne Zusicherung zur Übernahme der Kosten für eine (neue) Unterkunft durch das Jobcenter kann nicht garantiert werden, dass eine Übernahme der vollen laufenden Aufwendungen für Ihre Unterkunft erfolgt-

    Wenn Schönheitsreparaturen ausgeführt werden sollen, teilen Sie uns bitte den Umfang der Arbeiten sowie die Größe der Räume mit.

    Sollten Ihnen als Wohnungs- oder Hauseigentümer höhere Aufwände für unabweisbare Instandhaltungen bzw. Reparaturen entstehen (zum Beispiel Wassereintritt, Heizungsdefekt oder sonstige gravierende Schäden in der Immobilie) und ist ohne eine Instandsetzung die Unterkunft faktisch nicht mehr nutzbar, kann ein Anspruch auf finanzielle Hilfen nach dem SGB II gegeben sein. Bitte reichen Sie uns im Bedarfsfall hierzu passende Nachweise ein (Schadensanzeigen, Kostenvoranschläge etc.).

  • 3. Angemessene Aufwendungen im Rahmen des Wechsels einer Unterkunft
    • Umzugskosten (Mietwagen etc.)
       

    Sollten Sie die Anmietung eines Umzugsfahrzeugs erwägen, benötigen wir von Ihnen drei schriftliche Vergleichsangebote, um die jeweilige Kostenangemessenheit prüfen zu können. Auch sonstige angemessene Kosten, die im Rahmen eines Umzugs entstehen, werden von uns unter bestimmten Voraussetzungen übernommen.

  • 4. Angemessene Aufwendungen für die Beheizung der Unterkunft

    Monatliche Vorauszahlungen für Gas- oder Stromheizungen, inkl. Nachforderungen aus

    • Jahresverbrauchsabrechnungen
    • Kosten für die (einmalige) Anschaffung von Brennstoffen (z.B. Holz oder Heizöl)
       

    Planen Sie die einmalige Anschaffung von Heizmaterialien, sollten Sie Kontakt mit uns aufnehmen, damit wir die Angemessenheit dieser Anschaffungskosten prüfen können. Die Angemessenheit bestimmt sich nach den Werten des Bundesweiten Heizspiegels.

    Bitte beachten Sie, dass Kosten grundsätzlich nur übernommen werden können, wenn diese angemessen sind bzw. wenn die Übernahme erforderlich im Sinne des SGB II ist, um Unterkunftszwecke zu verwirklichen.

    Bei Umzügen innerhalb des Kreises Offenbach ist neben der Kostenangemessenheit auch stets die Erforderlichkeit eines Umzugs zu prüfen (zum Beispiel zur Aufnahme einer Beschäftigung). Sollten Sie einen Umzug planen, ist es deshalb notwendig, dass Sie sich vor eventuellen vertraglichen Bindungen (Mietvertrag etc.) mit dem Jobcenter abstimmen. Wir prüfen dann, ob eine Kostenübernahme aus Mitteln des SGB II möglich ist.