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Ihre Rechte und Pflichten Hintergrund

Ihre Rechte und Pflichten

Auszug aus Ihren wichtigsten Rechten

Ortsabwesenheit und Erreichbarkeit § 7 Abs. 4a SGB II, § 3 Abs. 3 EAO

Nur mit vorheriger Zustimmung des Jobcoachs ist eine örtliche Abwesenheit von drei Wochen im Jahr möglich. Stellen Sie hierfür bitte rechtzeitig einen Antrag.

Wer sich ohne Zustimmung längerfristig außerhalb des Kreises Offenbach aufhält, hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II.

Sie müssen ab Antragstellung grundsätzlich an jedem Werktag unter der von Ihnen angegebenen Anschrift persönlich oder auf dem Postweg erreichbar sein und die Möglichkeit haben, täglich die Pro Arbeit aufsuchen zu können. Sollten Sie arbeitsunfähig erkranken, weisen Sie dies bitte ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit unverzüglich bei der Pro Arbeit durch die Vorlage eines ärztlichen Attests nach. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sind innerhalb von drei Tagen vorzulegen.

 Anspruch auf Beratung und Unterstützung §§ 1 Abs. 3 Nr. 1, 14 Abs. 2 SGB II

Als leistungsberechtigte Person erhalten Sie Beratung. Aufgabe der Beratung ist insbesondere die Erteilung von Auskunft und Rat entsprechend Ihrer individuellen tatsächlichen Lebensverhältnisse und die Klärung von Problemlagen, zum Beispiel Vermittlung in Arbeit, Schuldnerberatung und sonstigen Hilfsinstitutionen sowie zur Berechnung der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

 Unterstützung bei der Arbeitssuche § 14 Abs. 1 und 3 SGB II

Die Pro Arbeit unterstützt erwerbsfähige Leistungsberechtigte umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit. Hierfür erhalten Sie und die mit Ihnen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einen persönlichen Ansprechpartner (Jobcoach). Personen, die Arbeitslosengeld I beziehen und ergänzend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II beantragen oder bereits beziehen, werden (weiterhin) bei der Bundesagentur für Arbeit betreut.

Auszug aus Ihren wichtigsten Pflichten

 Allgemeine Meldepflicht § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III

Während des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II besteht die Verpflichtung, Termine im Jobcoaching und in der Grundsicherung wahrzunehmen. Sollten Sie einen Termin nicht wahrnehmen können, ist dieser abzusagen. Bei Krankheit ist eine entsprechende Arbeits – oder Wegeunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen (siehe auch Punkt 1).

 Pflichten zur Beendigung oder Verringerung des Leistungsanspruchs § 2 SGB II  

Leistungsbeziehende müssen alle Möglichkeiten nutzen, ihre Hilfebedürftigkeit zu verringern und zu beenden, um ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten, hierzu gehört auch die Geltendmachung von vorrangigen Leistungen, zum Beispiel Kindergeld, Elterngeld, Unterhalt, Wohngeld oder Rente.

 Sanktion §§ 31, 32 SGB II

Wer eine Arbeit, eine Ausbildung oder eine Eingliederungsmaßnahme ohne wichtigen Grund ablehnt, obwohl diese zumutbar ist, muss mit Kürzungen des ALG II rechnen. Dies gilt auch für Meldetermine, die unentschuldigt nicht wahrgenommen werden.

 Mitwirkungspflichten § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB I

Ihre Mitwirkungspflicht beginnt mit dem Tag der Antragstellung und dauert in der Regel bis zum Ende des Leistungsbezuges bzw. bis zur abschließenden Feststellung über einen Leistungsanspruch. Machen Sie alle leistungsrelevanten Angaben vollständig und korrekt. Jegliche Änderungen während des Bewilligungszeitraums, u.a. in ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, sind unverzüglich mitzuteilen. Die rechtzeitige Mitteilungsverpflichtung besteht zum Beispiel bei

  • Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
  • Aufnahme einer Ausbildung, eines Studiums
  • Änderungen im Aufenthaltsstatus
  • Beantragung und/oder Erhalt von Renten
  • Änderung der Adresse; Planen eines Umzuges
  • Änderung in Ihrem Haushalt (Ein-oder Auszug von Personen)
  • Rückzahlungen oder Guthaben aus Neben-, Heizkostenabrechnungen
  • Steuererstattungen, Erbschaften, sonstigen Erträgen aus Einkommen und Vermögen

In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass Sozialleistungsbetrug und Schwarzarbeit grundsätzlich durch unsere Behörde zur Anzeige gebracht werden.