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Anspruch, Höhe, Dauer Hintergrundbild

Anspruch, Höhe, Dauer

Ob Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, ist von vielen Faktoren abhängig.

Unter anderem ist zu prüfen, ob SGB II die richtige Anspruchsgrundlage ist (siehe auch unter „Welcher Rechtskreis?“). Leben Sie mit weiteren Personen in einem Haushalt, wird geprüft, ob diese zu Ihrer Bedarfsgemeinschaft gehören und somit in die Berechnung mit aufzunehmen sind.

Welche Leistungen das SGB II beinhaltet, inwieweit Vermögen eine Rolle spielt und wie und welches Einkommen angerechnet wird, wird im Folgenden auch grob skizziert. Die Dauer des SGB II-Bezugs und auch der mögliche Bewilligungszeitraum sind von unterschiedlichen Faktoren abhängig.

Welcher Rechtskreis?

Wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft (also mit Einkommen und/oder Vermögen) bestreiten kann, hat die Möglichkeit sich staatlich helfen zu lassen.

In Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes („Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlicher Gewalt.“) in Verbindung mit dem Sozialstaatspostulat des Artikel 20 („Die Bundesrepublik Deutschland ist ein sozialer Bundesstaat“), ist in Deutschland das Prinzip verwurzelt, jedem Bedürftigen die minimale Grundversorgung zu gewährleisten, also das soziokulturelle Existenzminimum zu gewährleisten.

* Rechtsgrundlage für diese staatlichen Hilfen finden sich zum Beispiel

  • im Sozialgesetzbuch Zwei - (SGB II)
    hier: Grundsicherung für Arbeitssuchende,
    also Arbeitslosengeld II - auch als „Hartz 4“ bekann

    - dies kann für Menschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt hier im Kreis Offenbach haben (und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen – hierzu siehe weiter unten) bei uns, der ProArbeit, beantragt werden

 

  • im Sozialgesetzbuch Zwölf (SGB XII)
    hier: Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU), geregelt im 3. Kapitel des SGB XII oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII)

    - diese Leistungen sind für Menschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Kreis Offenbach haben (und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen), direkt beim Kreis Offenbach zu beantragen

     
  • Nicht (ganz) vergleichbar, aber auch den Lebensunterhalt sichernd:
    staatliche Hilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

    - diese Leistungen sind für Menschen, die sich noch im Asylverfahren befinden oder rechtskräftig abgelehnt wurden und nur noch eine Duldung haben, direkt beim Kreis Offenbach zu beantragen.
     

Um festzustellen, ob Sie einen Leistungsanspruch nach dem SGB II oder dem SGB XII haben, kann folgender erster grober Überblick dienen:

 

 

Grundsicherung für Arbeitssuchende

(Arbeitslosengeld II,

bekannt als „Hartz 4“)

Hilfe zum Lebensunterhalt

(HLU)

Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung

Wo gesetzlich geregelt?

Sozialgesetzbuch 2 3. Kapitel Sozialgesetzbuch 12 4. Kapitel Sozialgesetzbuch 12

 

 

 

 

Berechtigter Personenkreis?

Erwerbsfähige hilfebedürftige Personen
Beachte: Trotz der Bezeichnung als Arbeitslosengeld ist Arbeitslosigkeit keine Voraussetzung, um Arbeitslosengeld II zu erhalten; es kann auch ergänzend zu anderem Einkommen und auch neben dem Arbeitslosengeld I bezogen werden.

Hilfebedürftige, die befristete Rente wegen VOLLER Erwerbsminderung erhalten

 

Hilfebedürftige Personen die länger als 6 Monate in stationären Einrichtungen untergebracht sind

Außerdem: gesetzlich konkreter definierte Ausländer, Kinder

unter 15, die mit Beziehern von Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII zusammen leben, Personen, die in vollstationären Einrichtungen untergebracht sind, . . .

Hilfebedürftige Personen, die die Altersgrenze (früher 65, jetzt schrittweise höher) erreicht haben oder dauerhaft (also auf nicht absehbare Zeit) Erwerbsgeminderte,

d.h. Personen die gesundheitlich nicht in der Lage sind täglich mindestens

3 Stunden zu arbeiten

 

Abgrenzung Bedarfsgemeinschaft/Haushaltsgemeinschaft

Antragsteller/in und somit Ausgangspunkt bei der Bildung einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft ist immer eine erwerbsfähige Person, das heißt eine Person, die in der Lage ist, täglich mindestens 3 Stunden zu arbeiten (§8 SGB II). Das kann auch ein Kind ab Vollendung des 15. Lebensjahres sein. Kinder unter 15 sind nicht erwerbsfähig im Sinne des Gesetzes. Auch Personen, die die Altersgrenze nach §7a SGB II überschritten haben (je nach Geburtsjahrgang 65 + X Monate), gelten nicht mehr als erwerbsfähig.

Zur Bedarfsgemeinschaft (BG) gehören neben der/dem Antragsteller/in auch

  • deren „Partner/in“ 
  • falls die/der Antragsteller/in unter 25 und unverheiratet ist, auch die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil (und dessen Partner/in) sowie
  • die dem Haushalt angehörigen Kinder unter 25 von oben genannten Personen, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln beschaffen können.

Merke: Eine BG-Bildung über 3 Generationen findet grundsätzlich nicht statt.
Von einer Partnerschaft wird ausgegangen, wenn zwei Personen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenleben, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu
tragen und füreinander einzustehen. Es gilt hier die gesetzliche Vermutung (§ 7 Abs. 3a SGB II) bei längerem Zusammenleben (über ein Jahr), beim Zusammenleben mit einem gemeinsamen Kind, bei gemeinsamer Sorge über Kinder oder Angehörige und/oder bei der Befugnis, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

Zur Haushaltsgemeinschaft gehören alle weiteren mit im Haushalt lebenden Personen (also zum Beispiel auch bei Wohngemeinschaften die weiteren Personen, die sich die Wohnung teilen oder auch die mit im Haushalt lebende 80-jährige Oma bzw. auch Kinder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben) – es ist wichtig, alle im Haushalt lebenden Personen anzugeben, damit die Leistungen (hier insbesondere Unterkunftskosten) richtig berechnet werden können.

Für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft findet im Rahmen von §9 SGB II bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit eine Prüfung und Anrechnung von Einkommen und Vermögen statt.

Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
 

Welche Leistungen können im SGB II grundsätzlich erbracht werden?

  • Regelbedarf

    Der Regelbedarf umfasst die Kosten, die zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes gedacht sind. Dazu gehören insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und die persönlichen Bedarfe des täglichen Lebens.

    Für den Regelbedarf erhalten Sie und ggf. die mit Ihnen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen (Partner, Kinder unter 25 Jahren) einen monatlichen Pauschalbetrag. Aktuell (Januar 2022) beträgt der Regelbedarf für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person 449,- €.
    Eine Übersicht der aktuellen Beträge finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hier.

  • Unterkunfts- und Heizkosten
    Gezahlt werden können die Unterkunftskosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, also in der Regel laufende Miete (Kaltmiete zzgl. Nebenkosten), aber auch Nebenkostenabrechnungen, die im Bezugszeitraum anfallen, können gegebenenfalls übernommen werden. Ebenso können Kosten für ein selbstbewohntes, angemessenes Eigenheim (aber nur in sehr strengen Ausnahmefällen Tilgungsraten; überwiegend: Zinsen und Hausgeld übernahmefähig) gezahlt werden. Werden Unterkunftskosten als „unangemessen hoch“ betrachtet, sind sie so lange zu übernehmen, bis ein Wechsel in eine günstigere Wohnung möglich oder zumutbar ist. Auch die Heizkosten werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind.

    Zur Vorbeugung von Wohnungslosigkeit können – bei erhaltenswertem, angemessenem Wohnraum - auch Mietschulden darlehensweise übernommen werden.
     
  • (gegebenenfalls) Mehrbedarfe
    Bestimmten Personengruppen wird ein Mehrbedarf zugestanden, der als prozentualer Zuschlag auf den Regelsatz gewährt wird. Zum Beispiel gibt es Mehrbedarfe für Schwangerschaft, kostenaufwändige Ernährung bei gewissen Erkrankungen, einen Mehrbedarf für Alleinerziehung oder bei gewissen Behinderungen sowie auch bei dezentraler Warmwassererzeugung.
     
  • (gegebenenfalls) Einmalige Leistungen
    Zum Beispiel gibt es eine Erstausstattung des Haushalts, eine Bekleidungserstausstattung (auch bei Schwangerschaft), Babyerstausstattung
     
  • Leistungen für Bildung und Teilhabe für Kinder von 0-25 Jahren

    Neben der Gewährung von jährlich 156 € für Schulbedarf bei Schulkindern (52,- € im Februar, 104,- € im August) können auch Klassenfahrten, Ausflüge und ggf. Schülerbeförderungskosten übernommen werden sowie die Mittagsverpflegung in Schule/Kita. Bei Bedarf kommt auch die Übernahme von Lernförderungskosten (Nachhilfe) in Betracht.
    Für alle bedürftigen Kinder von 0 – 18 Jahren gibt es sogenannte Teilhabeleistungen in Höhe von monatlich 15,- € z.B. für Mitgliedsbeiträge im Sportverein, Musikunterricht oder auch zur Teilnahme an Freizeiten.

    Weitere umfassende Informationen und die ggf. erforderlichen Anträge finden Sie hier.

  • Darlehen bei unabweisbarem Bedarf möglich
    Ein Sonderbedarf, der eigentlich vom Regelbedarf umfasst ist, jedoch im Einzelfall unabweisbar geboten ist, wird als Darlehen gewährt und muss auch während des Leistungsbezugs zurückgezahlt werden (idR 10% maßgeblicher Regelbedarf).
  • Sozialversicherungsschutz
    Als erwerbsfähige Person, die Arbeitslosengeld II und nicht Sozialgeld erhält, werden Sie in der Regel in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Ausnahmen kann es zum Beispiel bei Privatversicherten geben, auch gibt es Konstellationen, in denen nur der Sozialversicherungsschutz eine Bedürftigkeit hervorruft und in welchen Zuschüsse zu den Beiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung erbracht werden.  Zuschüsse zur freiwilligen Versicherung kommen auch bei Sozialgeldempfängern in Betracht.

Beispiel Einzelperson ohne Einkommen und Vermögen

Wenn Sie also erwerbsfähig sind, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hier im Kreis Offenbach haben, z.B. eine Gesamtmiete von 500,- € zahlen müssen und über keinerlei Einkommen und Vermögen verfügen, hätten sie aktuell also folgenden Anspruch:

449,- € Regelbedarf + 500,- € Miete + Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung


Vorgelagerte Vermögensprüfung

Leistungen können nur erbracht werden, wenn kein den Vermögensfreibetrag überschreitendes Vermögen vorliegt. Wie hoch Ihr Vermögensfreibetrag ist, können Sie sich mit folgenden Parametern errechnen.

Im Rahmen der vermögensbezogenen Bedürftigkeitsprüfung stehen diese maximalen Freibeträge zu (§12 SGB II):

1. Grundfreibetrag für den volljährigen Leistungsberechtigten und dessen Partner von jeweils mindestens 3.100 € oder 150 € je vollendetem Lebensjahr;

Höchstfreibetrag für Personen

* vor dem 01.01.1958 geboren: 9.750 €
* nach dem 31.12.1957 und vor dem 01.01.1964 geboren: 9.900 €
* nach dem 31.12.1963 geboren: 10.050 €

Der Grundfreibetrag für Hilfebedürftige, die vor dem 01.01.1948 geboren sind, beträgt jeweils: 520 € je vollendetem Lebensjahr, höchstens jedoch jeweils 33.800 Euro (§65 Abs.5 SGB II)

2. Altersvorsorgegebundener Freibetrag für den volljährigen Hilfebedürftigen und dessen Partner von jeweils 750 € je vollendetem Lebensjahr;

Höchstfreibetrag für Personen

* vor dem 01.01.1958 geboren: 48.750 €
* nach dem 31.12.1957 und vor dem 01.01.1964 geboren: 49.500 €
* nach dem 31.12.1963 geboren: 50.250 €

3. Grundfreibetrag für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind von 3.100 €

4. Zusatzfreibetrag für notwendige Anschaffungen für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft von 750 €
Bitte beachten Sie aber, dass trotz Vermögen über der Schongrenze gegebenenfalls ein Darlehen vergeben kann, um Ihren Lebensunterhalt bis zur möglichen Verwertung des Vermögens zu sichern.

 

Anrechnung von Einkommen

Da Leistungen nach dem SGB II nachrangig sind und damit möglichst wenige Bürger „hilfebedürftig“ im Sinne oben genannter Vorschriften werden, hat der Gesetzgeber zahlreiche Instrumente an die Hand gegeben, welche die Hilfebedürftigkeit verhindern oder mindern sollen, hier nur ein paar Beispiele =>

Kindergeld und Kinderzuschlag, Wohngeld, Unterhaltsvorschuss, Elterngeld.

Im Sozialrecht gilt der Vorrang der Selbsthilfe, das heißt Sie und die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft müssen das Mögliche tun, um die Hilfebedürftigkeit zu beenden, und falls das nicht möglich ist, um diese zumindest zu verringern – sei es durch die Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen oder auch insbesondere durch Suche und Aufnahme jeder zumutbaren Arbeit.

Daneben gilt für die Anrechnung von Einkommen das sogenannte Zuflussprinzip, das heißt Einkommen wird immer in dem Monat als solches berücksichtigt, in dem es Ihnen ausgezahlt wurde. Wird beispielsweise das Gehalt für den Juni erst Mitte Juli überwiesen, gilt dies als Einkommen für Juli; wird es Ihrem Konto am 30.06. gutgeschrieben, gilt es noch als Einkommen für Juni.

Ob eine erzielte laufende oder einmalige Einnahme als Einkommen bei der Berechnung Ihrer Leistung berücksichtigt werden muss, ist im Einzelfall zu betrachten. Regelungen hierzu, welche Einkommen nicht zu berücksichtigen sind, finden sich im §11 a SGB II und in §1 Alg II-Verordnung.

Je nach Einkommensart und Einkommenshöhe werden unterschiedliche Freibeträge und Ausgaben vom Einkommen abgezogen, das heißt das Einkommen wird bei der Berechnung Ihres Anspruches nicht voll abgezogen.

Während bei Einkünften, die nicht aus Erwerbstätigkeit stammen (also zum Beispiel Unterhalt, Kindergeld) häufig nur der Abzug einer Versicherungspauschale in Höhe von 30 € in Betracht kommt (geregelt in §6 der Alg-II-Verordnung), gelten für Einkünfte aus Erwerbstätigkeit andere Freibeträge und Abzüge, geregelt unter anderem in §11, §11 b SGB II und §§ 2, 3, 4, 5 und 6 Alg II-Verordnung.

Bei Erwerbseinkünften werden also neben den Steuern und Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung etc. als „Anreiz“ und damit sich Arbeit „lohnt“, auch Freibeträge in Abzug gebracht, die sich am Bruttoverdienst orientieren, wie folgender Übersicht entnommen werden kann:

Freibeträge bei Erwerbseinkommen § 11 b Abs. 2 + 3 SGB II 

Tabelle Freibeträge Erwerbseinkommen

Erhöhungsfreibetrag: Für den Teil, der 100 € übersteigt und nicht mehr als 1000 € beträgt:
20 Prozent, und für den Teil des Einkommens, der 1000 € übersteigt und nicht mehr als 1200 € beträgt: 10 Prozent (an Stelle der 1200 € tritt bei Personen mit minderjährigem Kind ein Betrag von 1500 €)

Mit dem Grundfreibetrag sind die Absetzpositionen Werbungskosten, private Versicherungsbeiträge und Beiträge für eine Riester-Zusatzrente pauschal abgedeckt. Ab einem Bruttoverdienst von mehr als 400 € können Werbungskosten, private Versicherungsbeiträge, Beiträge für Riester-Rente abgesetzt werden, sofern die Summe der Absetzbeträge den Grundfreibetrag von 100 Euro übersteigt.

Eine Person, die einen Minijob für 450,- € aufnimmt, bekommt als Einkommen nur 280,- € angerechnet, das heißt die Person hat als „Belohnung“ für Arbeit 170,- € mehr zur Verfügung.
 

Dauer

Wie lange Sie im SGB II-Bezug bleiben, ist abhängig davon, ob es gelingt, Ihre Hilfebedürftigkeit zu überwinden und/oder ob Sie zum Beispiel wegen dauerhaftem Verlust der Erwerbsfähigkeit oder dem Erreichen der Altersgrenze nach §7a SGB II in einen anderen Rechtskreis wechseln müssen.

Anders als beim Arbeitslosengeld I gibt es beim Arbeitslosengeld II keine Höchstbezugsdauer.

Leistungen nach dem SGB II werden bei Bedürftigkeit nur auf Antrag erbracht, §37 SGB II. Grundsätzlich wirkt der Antrag auf den Monatsersten zurück.

§41 SGB II regelt, dass über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Regel für ein Jahr zu entscheiden ist (Bewilligungszeitraum).

Der Bewilligungszeitraum soll aber insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a SGB II) oder die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.

Das heißt: Eine Abweichung von der Jahresbewilligung findet zum Beispiel statt, wenn Sie oder ein Mitglied Ihrer Bedarfsgemeinschaft über schwankendes Einkommen verfügen (dann vorläufige Bewilligung). Eine Abweichung von der Jahresbewilligung kann aber auch zum Beispiel aufgrund befristeter Aufenthaltstitel, Erreichen der Altersgrenze oder ähnlicher Umstände geboten sein.