Hotline 06074 / 80 58 - 100

Mo - Do 9:00 - 17:00h

Fr 9:00 - 14:00h

Beschreibung

Sollten Sie Kenntnis davon erlangen, dass Beschäftigte der Pro Arbeit- Kreis Offenbach – (AöR) Kommunales Jobcenter im Dienst rechtswidrig handeln, können Sie sich dazu an die interne Meldestelle unseres Hinweisgebersystems wenden. Unser Hinweisgebersystem erfüllt die Vorgaben, die das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) fordert. 
 

Das Hinweisgebersystem ermöglicht es Ihnen Hinweise auf Missstände innerhalb der Pro Arbeit- Kreis Offenbach – (AöR) Kommunales Jobcenter abgeben zu können, die Sie im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit erlangt haben. Sie können dies anonym oder unter Nennung Ihres Namens tun. Das Hinweisgebersystem wird von der internen Meldestelle bereitgestellt, die dafür verschiedene Meldekanäle eingerichtet hat. Dort werden Ihre Meldungen entgegengenommen, bearbeitet und ggf. Folgemaßnahmen ergriffen.

Wenn Sie also Anhaltspunkte dafür haben, dass unsere Beschäftigten nicht im Interesse der Pro Arbeit- Kreis Offenbach – (AöR) Kommunales Jobcenter oder nicht korrekt handeln, sich zum Beispiel bestechen lassen, ihre berufliche Position zum persönlichen Vorteil missbrauchen, vielleicht sogar strafbare Handlungen begehen, melden Sie uns dies.

Die Informationen müssen Sie im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit erlangt haben. Sie können Hinweise zu Verstößen abgeben, die bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden. Weiterhin können Sie Versuche oder die Verschleierung von Verstößen melden. Alle Hinweise werden streng vertraulich behandelt.

Widersprüche oder sonstige Rechtsmittel gegen an Sie gerichtete Bescheide übermitteln Sie bitte an die im jeweiligen Bescheid genannte Adresse. Allgemeine Beschwerden, die sich nicht auf wesentliche Rechtsverletzungen beziehen, können nicht berücksichtigt werden. Hierfür können Sie gerne unser Beschwerde- und Ideenmanagement  nutzen.

Bitte überprüfen Sie Ihre Meldung vor der Abgabe.

Es dürfen nur solche Meldung abgegeben werden, bei denen Hinweisgebende im guten Glauben sind, dass die mitgeteilten Informationen den Tatsachen entsprechen und wahr sind oder für zumindest ein begründeter Verdacht besteht, dass ein relevanter Vorgang vorliegt. Eine irrtümliche Meldung, die grob fahrlässig oder vorsätzlich getätigt worden ist, kann den Schutz von Hinweisgebenden gefährden. Zudem sind Hinweisgebende zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist.

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