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Datenschutz im Jobcenter

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Datenschutz im Jobcenter

Allgemeine Hinweise zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben durch die Pro Arbeit


Vorwort

Seit dem 25.05.2018 ist die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in Kraft getreten. 
Durch die Datenschutz-Grundverordnung werden die Vorschriften zum Datenschutz der einzelnen Länder europaweit angeglichen und ausgebaut. Die bisher im Zusammenhang mit der Beantragung von SGB II Leistungen in Deutschland geltenden Bestimmungen in den Sozialgesetzbüchern (SGB I, II und X), den Landesdatenschutzgesetzen (in Hessen bisher HDSG, nun HDSIG) und dem Bundesdatenschutz (BDSG) gelten daneben weiter. Wo dies notwendig war, wurden sie so geändert, dass sie den Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung entsprechen.
Wenn Sie einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II stellen, benötigen wir von Ihnen verschiedene Daten, um prüfen zu können, ob die Leistungsvoraussetzungen vorliegen und ein Anspruch auf die beantragten Leistungen besteht.
 

Nachfolgend informieren wir Sie gemäß den Bestimmungen der Art 13 und 14 DSGVO, welche Daten von uns wie erhoben und verarbeitet werden.

In einzelnen Fällen, können Ihre Daten auch an Dritte weitergegeben werden. Dies erfolgt allerdings nur innerhalb enger gesetzlicher Bestimmungen:
Wer Sozialleistungen beantragt, dessen Daten werden durch das Sozialgeheimnis geschützt. Gleichzeitig darf durch das Sozialgeheimnis nicht verhindert werden, dass der Staat seinen Aufgaben ordnungsgemäß nachkommen kann. 
Um beiden Interessen gerecht zu werden, hat der Gesetzgeber Regelungen erlassen, nach denen bei besonderen Umständen Daten an Dritte weitergegeben werden dürfen.
-So dürfen beispielsweise nach den §§ 68 ff. SGB X bestimmte Daten an andere Stellen übermittelt werden, wenn diese die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen und sie nicht auf anderem Wege (insbesondere von Ihnen selbst) erhalten konnten. Solche Anfragen (Übermittlungsersuchen) werden in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und Daten nur dann weitergegeben, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
-Um die an Sie gezahlten Leistungen zu finanzieren, verwendet die Pro Arbeit kommunale Mittel (Gelder des Kreises Offenbach) und Mittel des Bundes. Damit der Bund kontrollieren kann, ob die Pro Arbeit die zur Verfügung gestellten Bundesmittel richtig verwendet, ist die Pro Arbeit verpflichtet, gemäß § 69 Abs.5 SGB X i.V.m. § 67c Abs.3 S.1 SGB X Daten an den Bundesrechnungshof (BRH) und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zu übermitteln. 
-Weiterhin müssen nach § 51 b SGB II ausgewählte Daten zu Auswertungs- und Statistikzwecken erhoben und an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt werden.
 
Einzelheiten zu der Übermittlung von Daten an Dritte finden Sie unter „3. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Ihre Daten an Dritte weitergegeben werden?“.

Unter „5. Welche Rechte haben Sie und an wen können Sie sich wenden?“ erfahren Sie, welche Rechte Sie in Bezug auf den Schutz Ihrer Daten haben und an wen Sie sich bei Fragen wenden können.

 

1. Zu welchen Zwecken werden Ihre Daten erhoben und verarbeitet?


Die Aufgabenerfüllung durch die Pro Arbeit bringt es mit sich, dass personenbezogene Daten über die persönlichen oder sachlichen Verhältnisse (nachfolgend auch „Sozialdaten“) eines Antragstellers oder einer leistungsberechtigten Person („Betroffener“) erhoben und verarbeitet werden. 
Sozialdaten unterliegen dem sogenannten Sozialgeheimnis, d. h. sie dürfen nicht unbefugt verarbeitet werden. Die Beschäftigten der Pro Arbeit sind zur Einhaltung des Sozialgeheimnisses verpflichtet. Zudem sind die Beschäftigten der Pro Arbeit an Recht und Gesetz gebunden. Die gesetzlichen Vorschriften des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) schützen im Besonderen vor einer unbefugten oder missbräuchlichen Verwendung. Sozialdaten dürfen nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn eine Rechtsvorschrift dies zulässt oder der Betroffene zustimmt. Sie müssen ferner zu einem gesetzlich vorgesehenen Zweck verarbeitet werden. Die Datenverarbeitung muss insoweit erforderlich sein.
Sozialdaten des Betroffenen werden von der Pro Arbeit benötigt, um feststellen zu können, ob ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes) besteht bzw. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit gewährt werden können. 
Darüber hinaus werden personenbezogene Daten auch bei der Durchführung von Erstattungsansprüchen anderer Leistungsträger oder anderer Stellen oder der Bekämpfung von Leistungsmissbrauch verarbeitet. Dasselbe gilt für die Ausstellung von Bescheinigungen. Zudem werden personenbezogene Daten zu Auswertungs- und Statistikzwecken verarbeitet.  
Die Pro Arbeit verarbeitet insbesondere persönliche Identifikations- und Kontaktangaben und die für die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen erforderlichen Angaben. 
Leistungen nach dem SGB II dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden. Ein Leistungsanspruch besteht etwa insoweit, als die Person nicht in der Lage ist, ihren Bedarf durch Einkommen oder Vermögen zu decken (Hilfebedürftigkeit) und nicht von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist. In diesem Zusammenhang werden Nachweise über die Hilfebedürftigkeit, insbesondere Kontoauszüge und weitere Daten zu den Einkommens- und Vermögensverhältnisse wie etwa Gehaltsnachweise oder die Gewährung von Leistungen Anderer benötigt, um die gesetzlichen Voraussetzungen prüfen zu können. Ferner können weitere Angaben zur Klärung der Leistungsberechtigung erforderlich sein (z. B. Aufenthaltstitel). 
Im Einzelfall ist die Verarbeitung von besondere Arten personenbezogener Daten erforderlich, um die Rechtmäßigkeit der Gewährung von Leistungen sicherzustellen zu können (etwa zur Klärung der Erwerbs- oder Leistungsfähigkeit). Besondere Arten personenbezogener Daten sind z. B. Angaben zur Gesundheit (Gesundheitsdaten). Diese Daten werden in erhöhtem Maße vertraulich behandelt, vom übrigen Datenbestand getrennt und nur unter besonders strengen Voraussetzungen durch besonders legitimierte Beschäftigte oder beauftragte Dritte (z. B. der Schweigepflicht unterliegende Ärzte) verarbeitet.
 

2. Auf welche Weise werden die Daten erhoben und verarbeitet?


Ebenso wie das allgemeine Datenschutzrecht sieht auch der Sozialdatenschutz vor, dass personenbezogene Daten vorrangig beim Betroffenen zu erheben sind (§ 67a SGB X). Ihre Sozialdaten werden z. B. mittels eines Antragsformulars erhoben. Die Pro Arbeit kann unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen personenbezogene Daten auch bei anderen öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen oder Personen erheben. Dies können z.B. andere Sozialleistungsträger, Arbeitgeber, Maßnahme-/ Bildungsträger etc. sein. Darüber hinaus können personenbezogene Daten auch aus öffentlichen Quellen bezogen werden wie z. B. Melderegister, Handelsregister, Grundbuchämter usw.
Insbesondere folgende Datenkategorien werden von der Pro Arbeit verarbeitet:

  • Stammdaten bzw. Grunddaten inkl. Kontaktdaten 
    Solche Daten sind beispielsweise: Kundennummer, Bedarfsgemeinschaftsnummer, Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, ggf. Telefonnummer, ggf. E-Mail-Adresse, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus, Renten-/ Sozialversicherungs-nummer, Bankverbindung, Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID). 
  • Daten zur Leistungsgewährung 
    Das sind beispielsweise: Einkommens-/Vermögensnachweise, Leistungszeitraum, -höhe, -art, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Gültigkeit des Aufenthaltstitels, Daten zu Unterhaltsansprüchen/ Regressansprüchen, Daten zu Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung, Daten zur Dauer und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, Vollstreckungsdaten, Daten zum Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG).
  • Daten zur Vermittlung/Eingliederung in Arbeit 
    Solche Daten sind beispielsweise: Lebenslauf, Nachweise über Abschlüsse etc., Angaben zu Kenntnissen und Fähigkeiten, Führerschein, Qualifikation (schulische und berufliche), Leistungsfähigkeit, Motivation, Rahmenbedingungen (Mobilität, freiwillige Angaben: familiäre Situation, finanzielle Situation, Wohnsituation), Daten auf Grundlage der Beauftragung von Dritten (z. B. Maßnahmeträger), Dokumentation der Kundenkontakte sowie Entscheidungen z. B. in Form von Beratungs- und Vermittlungs-vermerken, Daten zu Stellenangeboten, Stellengesuchen (soweit nicht anonymisiert) und ggf. Rückmeldungen der Arbeitgeber.
  • Gesundheitsdaten 
    Das sind beispielsweise: Stellungnahmen durch den vom Jobcenter beauftragten ärztlichen Begutachter, den Medizinischen Dienst der Krankenkassen, den Berufspsychologischen Service der Bundesagentur für Arbeit (BA), Daten zur Schwerbehinderung, Daten für die Beauftragung der Deutschen Rentenversicherung zur Beurteilung der Erwerbsfähigkeit, Daten für die Betreuung im Reha-Bereich. 
  • Forschungsdaten (Befragungsdaten) und Statistikdaten
    Solche Daten sind beispielsweise: Grad der Schwerbehinderung, Aufenthaltsrechtlicher Status, freiwillige Angaben: Zuwanderung, Aussiedler/Spätaussiedler, Zuwanderung der Eltern.
    Nachfolgend möchten wir insbesondere folgende Fälle der Datenverarbeitung skizzieren:
    Die finanziellen Verhältnisse und die zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit erforderlichen Angaben zu Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen sind ebenfalls grundsätzlich zunächst mit Ihnen zu klären. Zu diesem Zweck dürfen von Ihnen u. a. Kontoauszüge – grundsätzlich – der letzten drei Monate angefordert werden. Die Aufbewahrung von Kopien ist zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben zulässig.Im Rahmen des Vermittlungsprozesses können die Arbeitsplatzanforderungen mit den Kompetenzen eines Bewerbers automatisiert abgeglichen werden, um so eine passgenaue Vermittlung zu ermöglichen (sog. Matching). Dabei werden u. a. folgende Kriterien herangezogen: Arbeitszeit, Ausübungsorte, Berufe, Ausbildungsstellen, Eintrittstermin, Kenntnisse und Fertigkeiten, Sprachkenntnisse, Ausbildung, Befristung, Befristungsdauer, ggf. Behinderung (mit Einwilligung), Schulnoten, Führerscheine, Fahrzeuge (Mobilität), höchster Bildungsabschluss, Wochenstunden, Berufserfahrung, Branche, Deutschkenntnisse, Unternehmensgröße. Je höher der Übereinstimmungsgrad der Kompetenzen mit den Anforderungen des Stellenangebotes ist, desto wahrscheinlicher ist ein entsprechender Vermittlungsvorschlag. Die Entscheidung, ob ein Vermittlungsvorschlag erstellt wird, trifft jedoch der/die zuständige Ansprechpartner/in der Pro Arbeit.
    Die Verwendung Ihrer Daten zu anderen Zwecken als dem Erhebungszweck ist nur im Rahmen der vorgenannten Zwecke zulässig und sofern der neue Zweck mit dem Erhebungszweck kompatibel ist.
     

3. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Ihre Daten an Dritte weitergegeben werden?


Die unter Nr. 2 genannten Datenkategorien können zum Zwecke der gesetzlichen Aufgabenerledigung der Pro Arbeit an Dritte übermittelt werden.
Hierzu zählen beispielsweise andere Sozialleistungsträger (z. B. Deutsche Rentenversicherung, Krankenversicherung), Arbeitgeber, Ausbildungsbetriebe, von der Pro Arbeit beauftragte Ärzte, Finanzämter, Zollbehörden, Strafverfolgungsbehörden und Behörden der Gefahrenabwehr (z. B. Polizei, Staatsanwaltschaft, Verfassungsschutz), Gerichte, andere Dritte wie z. B. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bundeszentralamt für Steuern, Bundesrechnungshof, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Auftragsverarbeiter (z. B. IT-Dienstleister), Vermieter (wenn an diesen direkt gezahlt wird), Energieversorger (wenn an diesen direkt gezahlt wird) etc. 
Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Jobcenter zu ihrer Unterstützung Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen können (§ 6 Abs. 1 S. 2 SGB II). Die Pro Arbeit und mit der Wahrnehmung beauftragte Dritte wie z. B. Maßnahmeträger dürfen sich daher gegenseitig Sozialdaten übermitteln, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist (§ 50 Abs. 1 
SGB II).
Im Rahmen eines automatisierten Datenabgleichs übermittelt die Pro Arbeit quartalsweise bestimmte Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort, Anschrift und Versicherungsnummer) an weitere Stellen (§ 52 SGB II). Zweck dieser Übermittlungen ist die Feststellung in der Vergangenheit liegender, den Leistungsanspruch mindernder und vom Betroffenen nicht mitgeteilter Sachverhalte (Einkommen und Vermögen), die Vermeidung und Verkürzung von Leistungsmissbrauch sowie die Wiederherstellung der Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung durch Aufhebungs- und Erstattungsverfahren gegenüber den Leistungsberechtigten.
Der Abgleich erfolgt mit geringfügigen und versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen, Rentenansprüchen, Grundsicherungsleistungen nach den Vorschriften des SGB II und der Sozialhilfe (SGB XII), Ansprüchen auf Arbeitslosengeld, Kapitalerträgen und beendeten Altersvorsorgeverträgen. Sollte der Leistungsbezug mit einem oder mehreren der genannten Sachverhalte persönlich und zeitlich zusammentreffen, wird eine Überschneidungsmitteilung erstellt und an die Pro Arbeit elektronisch übersandt. Unbekannte Sachverhalte führen in der Regel zu weiteren Ermittlungen der Pro Arbeit.
Zudem wird die Pro Arbeit durch spezielle Vorschriften ermächtigt, Daten, die bei anderen Behörden oder Dritten vorliegen, direkt dort zu erheben. Zur Vermeidung eines Missbrauchs von Leistungen darf die Pro Arbeit im Umfang begrenzte Auskünfte beim Zentralen Fahrzeugregister oder dem Melde- und dem Ausländerzentralregister (§ 52a Abs. 1 SGB II) einholen. Auskunftspflichtig gegenüber der Pro Arbeit sind ferner Arbeitgeber und andere Personen, die leistungsberechtigten Personen Leistungen gewähren oder schulden (beispielsweise Unterhaltspflichtige) sowie Dritte, die für leistungsberechtigte Personen Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren (§§ 57 bis 60 SGB II).
Im Übrigen darf die Pro Arbeit nur in den gesetzlich ausdrücklich zugelassenen Fällen Ihre Sozialdaten an andere Stellen weitergeben bzw. „übermitteln“ (§ 67d SGB X). Die andere Stelle hat die Erforderlichkeit der Datenübermittlung zur Wahrnehmung der eigenen Aufgaben in einem sogenannten „Übermittlungsersuchen“ darzulegen. Eine Übermittlungsbefugnis kann sich etwa anhand der Leistungen eines anderen Sozialleistungsträgers ergeben, anlässlich derer etwa der Grund oder die Höhe Ihrer SGB-II-Leistungen eine Rolle spielen können und daher zur Erfüllung sozialer Aufgaben erforderlich sind (z. B. Ihr bisheriges oder zukünftiges Jobcenter anlässlich eines Wechsels der Zuständigkeit, Ihre Krankenkasse, die Agentur für Arbeit). 
Führen die Behörden der Zollverwaltung ihre Prüfungen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz durch, können an diese die für die Prüfung erforderlichen Daten übermittelt werden. An Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte und Behörden der Gefahrenabwehr dürfen gesetzlich genau bestimmte Informationen wie etwa die Identifikations- und Kontaktangaben oder der tatsächliche Aufenthalt weitergegeben werden. Ferner ist die Pro Arbeit befugt und in einigen Fällen auch verpflichtet, einzelne Informationen, die für eine behördliche Entscheidung erforderlich sind, an diese zu übermitteln. 
Welche ausgewählten Daten von der Pro Arbeit für Statistiken und zur Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit erhoben werden, regelt § 51b SGB II i. V. mit der Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Hinsichtlich dieser Daten besteht eine Übermittlungsverpflichtung an die Bundesagentur für Arbeit. 
Diese Daten werden gemäß § 1 der Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuchs wie folgt zusammengefasst:
 

  1. Daten der leistungsberechtigten Personen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, einschließlich aller Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften und die im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder, die auf Grund ihres Einkommens oder Vermögens nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören,
  2. Die Art und Dauer der Bedarfe, der gewährten Leistungen und Maßnahmen sowie die Art der Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt und den Arbeitsmarktstatus,
  3. Die Ausgaben und Einnahmen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
  4. Die Stellenangebote, die ihnen von den Arbeitgebern mit einem Auftrag zur Vermittlung gemeldet wurden,
  5. Die Widerspruchs- und Klageverfahren im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.


Bei den unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Daten sind zu erheben: 

  1. Familien- und Vornamen; Anschrift; Familienstand; Geschlecht; Geburtsdatum; Staatsangehörigkeit, bei ausländischen Personen auch der aufenthaltsrechtliche Status, sowie der Einreisestatus; Merkmale des Migrationshintergrundes; Sozialversicherungsnummer; Stellung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft; Zahl aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und Zusammensetzung nach Altersstruktur; Änderungen der Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft; Zahl aller Haushaltsmitglieder; Angaben zur Erwerbsfähigkeit sowie Art und Umfang der Erwerbsminderung sowie Angaben zur Schwerbehinderung und zum Grad der Behinderung;
  2. Datum der Antragstellung, Beginn, Ende, Art und Höhe der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Maßnahmen an die einzelnen Leistungsberechtigten, der Bedarfe und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für jeden Leistungsberechtigten, der tatsächlichen und anerkannten Höhe der Unterkunftskosten, der Heizkosten und der Neben- und Betriebskosten sowie die Art, Größe, Alter und Ausstattung der Unterkunft; Beginn, Ende und Art der Leistungen nach § 16a Nummer 1 bis 4 SGB II; Angaben zu Grund, Art und Umfang von Sanktionen nach den §§ 31 bis 32 SGB II sowie von Leistungen nach § 16b SGB II und Anreizen nach § 11b Absatz 3 SGB II; Beendigung der Hilfe auf Grund der Einstellung der Leistungen;
  3. Art und Höhe der angerechneten Einkommen der Leistungsberechtigten;
  4. Für 15- bis unter 67-jährige erwerbsfähige Leistungsberechtigte zusätzlich zu den unter Nummer 1 und 2 genannten Merkmalen: höchster Schulabschluss an allgemeinbildenden Schulen; höchster Berufsbildungs-/ Studienabschluss; weitere vermittlungsrelevante Informationen, insbesondere gesundheitliche Einschränkungen, Berufsentfremdung, Berufsrückkehrende nach § 20 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), gewünschter Ausbildungsberuf, möglicher Ausbildungsbeginn und Zeiten der Arbeitsunfähigkeit; Zumutbarkeit der Arbeitsaufnahme oder Gründe, die einer Zumutbarkeit entgegenstehen; Beteiligung am Erwerbsleben einschließlich Art und Umfang der Erwerbstätigkeit; Arbeitsuche und Arbeitslosigkeit nach den §§ 137 bis 144 SGB III sowie Phasen der Nichtarbeitsuche; Angaben zur Anwendung von § 65 Absatz 4 SGB II; Beginn und Ende der abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung.


4. Wie lange werden Ihre Daten gespeichert?
 

Die Pro Arbeit muss die Daten solange speichern, wie sie für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind. 
In diesem Zusammenhang sind nicht nur die Verjährungsfristen, sondern auch die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen zu beachten. Damit die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung auch im Nachhinein geprüft werden kann, sind etwa Daten über die Auszahlung von Leistungen (Belege) mehrere Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfristen ergeben sich aus den haushaltsrechtlichen Bestimmungen und sind von der Pro Arbeit einzuhalten.
Für Daten zur Inanspruchnahme von Geld- und Sachleistungen nach dem SGB II besteht eine Speicherfrist von 10 Jahren nach Beendigung des Falles. Ein Fall ist in diesem Zusammenhang beendet, wenn die Hilfebedürftigkeit weggefallen ist oder aus anderen Gründen kein Anspruch auf Leistungen besteht, es sei denn, es werden besondere Leistungen gewährt, es stehen Rückzahlungen an oder Rechtsstreitigkeiten sind nicht abgeschlossen. Die Frist von 10 Jahren beruht auf der gesetzlichen Möglichkeit der Rückforderung von Leistungen, wenn in diesem Zeitraum bekannt wird, dass Leistungen zu Unrecht gewährt wurden. 
Erfolgte eine Förderung durch den Europäischen Sozialfonds, werden die Daten nach Beendigung des Falles 13 Jahre lang gespeichert, weil dies der Rechnungslegung gegenüber der EU dient und auf EU-Regelungen beruht (Art. 140 Verordnung (EU) Nr. 1303/2013). 
Ist eine Forderung der Pro Arbeit (z. B. Rückforderung zu Unrecht gewährter Leistungen oder ein Darlehen) noch offen, werden die Daten gemäß den Vorschriften der Zivilprozessordnung und des Bürgerlichen Gesetzbuches 30 Jahre lang aufbewahrt, weil erst dann die Ansprüche verjähren. Die Berechnung der Frist erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen Vollstreckungsverfahrens.
Nach Ablauf des Aufbewahrungszeitraums werden die Daten gelöscht. 
 

5. Welche Rechte haben Sie und an wen können Sie sich wenden?
 

Im Zusammenhang mit dem Thema „Datenschutz“ haben Sie verschiedene Rechte, die sich aus der Datenschutz-Grundverordnung und den Vorschriften des SGB X ergeben:

  • Recht auf Auskunft 
    Sie können Auskunft über Ihre von der Pro Arbeit verarbeiteten Sozialdaten verlangen. In Ihrem Auskunftsantrag soll Ihr Anliegen präzisiert werden, um der Pro Arbeit das Zusammenstellen der erforderlichen Daten zu erleichtern. Es soll die Art der Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden, z. B. durch Angaben zum konkreten Verwaltungsverfahren (z. B. Bewilligungszeitraum) und zum sachlichen Hintergrund. 
  • Recht auf Berichtigung 
    Sollten die Sie betreffenden Angaben nicht (mehr) zutreffend sein, können Sie eine Berichtigung verlangen. Sollten Ihre Daten unvollständig sein, können Sie eine Vervollständigung verlangen. Die Verarbeitung von Sozialdaten zur Klärung einer streitigen Sachfrage wird hierdurch nicht berührt.
  • Recht auf Löschung 
    Sie können die Löschung von einzelnen oder allen Sozialdaten verlangen. Ihr Anspruch auf Löschung hängt u. a. davon ab, ob die Sie betreffenden Daten von der Pro Arbeit zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben noch benötigt werden (vgl. oben unter Punkt 4.). 
  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
    Sie haben das Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung der Sie betreffenden Daten zu verlangen. Die Einschränkung steht einer Verarbeitung nicht entgegen, soweit hinsichtlich der Verarbeitung ein wichtiges Interesse an der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung nach dem SGB II vorliegt oder Grund zu der Annahme besteht, dass ansonsten schutzwürdige Interessen beeinträchtigt würden.
  • Recht auf Widerspruch 
    Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit der Verarbeitung der Sie betreffenden Daten zu widersprechen. Allerdings kann die Pro Arbeit dem nicht nachkommen, wenn hinsichtlich der Verarbeitung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (z. B. Durchführung des Verwaltungs-verfahrens zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung nach dem SGB II) oder die Pro Arbeit durch Rechtsvorschrift zur Verarbeitung von Sozialdaten verpflichtet ist.

Bitte beachten Sie jedoch folgende Ausführungen zu Ihren Mitwirkungspflichten:

Wer Sozialleistungen (das sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen) beantragt hat oder erhält, ist zur Mitwirkung verpflichtet. Das bedeutet, dass die betroffene Person alle leistungsrelevanten Tatsachen gegenüber der Pro Arbeit angeben muss, ebenso Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die Auswirkungen auf die Leistungsgewährung haben können. Die Mitwirkungspflichten gelten auch im Rahmen von Vermittlungsleistungen. 
Zu den Mitwirkungspflichten zählen auch die Vorlage von entscheidungsrelevanten Unterlagen, die Zustimmung zur Auskunftseinholung bei Dritten, das persönliche Erscheinen beim zuständigen Leistungsträger sowie ggf. die Zustimmung zur Durchführung von ärztlichen oder psychologischen Untersuchungsmaßnahmen. 
Die Mitwirkungspflichten ergeben sich aus §§ 60ff. Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) und anderen Vorschriften des Sozialgesetzbuchs. Im Falle der Nichtbeachtung können die Leistungen versagt oder entzogen werden. Zudem können Sanktionen verhängt werden oder Ersatzansprüche der Pro Arbeit entstehen.
Hinsichtlich Ihrer vorgenannten Rechte wenden Sie sich bitte an Ihre/n zuständige/n Ansprechpartner/in. Im Zusammenhang mit Ihren Rechten und allen weiteren Anliegen zum Thema „Datenschutz“ steht Ihnen auch der behördliche Datenschutzbeauftragte der Pro Arbeit zur Verfügung. Der Datenschutzbeauftragte ist ein wichtiger und auf dem Gebiet des Datenschutzes insoweit weisungsfreier Ansprechpartner. Die Anschrift lautet:

Pro Arbeit – Kreis Offenbach – (AöR) – Kommunales Jobcenter
Datenschutzbeauftragter
Max-Planck-Straße 1-3
63303 Dreieich

Wenn Sie der Auffassung sind, dass die Pro Arbeit Ihrem Anliegen nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen ist, können Sie beim Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Beschwerde einlegen. Die Anschrift lautet:

Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit 
Postfach 31 63
65021 Wiesbaden /
Gustav-Stresemann-Ring 1
65189 Wiesbaden
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit unter www.datenschutz.hessen.de