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Nebenbeschäftigung und Sozialversicherung Hintergrund

Sozialversicherung

Sozialversicherung im SGB II (Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung)

  • 1. Ihre Kranken-­ und Pflegeversicherung

    Wenn Sie Arbeitslosengeld II beziehen, tritt grundsätzlich eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ein. Es sei denn, Sie beziehen das Arbeitslosengeld II darlehensweise oder es wurden nur einmalige Leistungen gewährt (zum Beispiel Erstausstattung einer Wohnung oder Erstausstattung von Bekleidung) Die (elektronische) Anmeldung bei einer Krankenkasse Ihrer Wahl bei Hilfeeintritt bzw. die Abmeldung nach dem Ende des Leistungsbezugs übernimmt das Jobcenter. Auch bei Unterbrechungen des Hilfebezugs erfolgen jeweils entsprechende Meldungen durch uns an die Krankenkassen.

    Kosten für eine weitergehende anderweitige Absicherung im Krankheitsfall (zum Beispiel für eine private Zusatzversicherung) können durch uns hingegen in der Regel nicht übernommen werden.
     

    Ausnahmen von der Pflichtversicherung
    Bezieherinnen und Bezieher von Sozialgeld (meint: nicht erwerbsfähige Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft und Kinder unter 15 Jahren) werden nicht durch das Jobcenter in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Hinsichtlich des Versicherungsschutzes dieser Personen setzen Sie sich bitte eigenverantwortlich mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung. Gegebenenfalls kommt für Sie in diesen Fällen eine Familienversicherung oder eine freiwillige Versicherung in Frage. Aus einer freiwilligen Versicherung resultierende Beiträge können von uns unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden.

    Für Personen,

    • die zuletzt vor dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II privatversichert waren,
    • die hauptberuflich selbständig tätig sind oder
    • die unter bestimmten Voraussetzungen „versicherungsfrei“ sind,

    gilt eine Ausnahme vom Grundsatz des oben beschriebenen Eintritts einer Pflichtversicherung. Diese Personen bleiben privatversichert bzw. müssen eine private Versicherung abschließen. Um die oftmals in einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung hohen Beitragslasten in diesen Fällen zu reduzieren, haben Personen, die Leistungen von uns erhalten, die Möglichkeit in den vergünstigten Basistarif der privaten Krankenversicherung zu wechseln. Dort werden Kranken- und Pflegeversicherungsleistungen analog zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen gewährt.

    Für Personen, die zu Beginn des Bezugs von Arbeitslosengeld II das 55. Lebensjahr vollendet haben, bestehen hinsichtlich der oben beschriebenen Pflichtversicherungen besondere Regelungen. Und zwar dann, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Sollten Sie zu dieser Personengruppe zählen, werden wir Sie entsprechend beraten.
     

    Anmeldung und Versicherungsbeginn
    Das Jobcenter nimmt die Anmeldung zur Pflichtversicherung erst vor, wenn ein positiv beschiedener Antrag auf SGB-II-Leistungen vorliegt und die entsprechenden Leistungen nach dem SGB I auch tatsächlich bewilligt worden sind. Die Versicherung beginnt stets – auch rückwirkend – mit dem ersten Tag, für den Sie Leistungen erhalten.

    Sollten Sie – nach erfolgter Antragstellung, aber noch nicht erfolgter Zahlung von Leistungen nach dem SGB II – medizinische Versorgung benötigen, klären Sie dies bitte mit Ihrer Krankenkasse vor Ort.

    Ihrem Bewilligungs- oder Änderungsbescheid können Sie entnehmen, bei welcher Krankenkasse Sie während des Bezugs von laufenden Leistungen nach dem SGB II versichert sind.
     

    Was tun bei Beendigung der Beitragsübernahme?
    In der Zeit, in der Sie keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen (zum Beispiel nach dem Ausscheiden aus dem Hilfebezug oder im Rahmen einer mehrfachen Pflichtverletzung im Eingliederungsprozess mit einem vollständigem Wegfall des Arbeitslosengelds II) , werden Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht mehr durch das Jobcenter übernommen. In diesen Fällen ist es erforderlich, dass Sie sich wegen der Durchführung Ihrer Krankenversicherung unverzüglich mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen. Dort werden Sie über Ihre Rechte und Möglichkeiten zur Absicherung Ihres Krankenversicherungsschutzes informiert.

  • 2. Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit

    Besteht für Sie kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, weil Sie zum Beispiel über ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügen, um Ihren Lebensunterhalt zu sichern, sind Sie für Ihren Krankenversicherungsschutz selbst verantwortlich. Wenn Sie nicht anderweitig krankenversichert (zum Beispiel über Ihren Arbeitgeber) und auch nicht über eine Familienversicherung versichert sind (beispielsweise bei Ihrem Ehepartner, Ihrem Lebenspartner oder als Kind eines Kassenmitglieds), müssen Sie sich selbst privat oder freiwillig versichern. Sollte Ihr Einkommen hingegen nicht ausreichen, um hieraus resultierende Beitragszahlungen leisten zu können, kann Ihnen auf Antrag ein Zuschuss zur Deckung dieser Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gezahlt werden. Hinsichtlich der Voraussetzungen für diesen Zuschuss wenden Sie sich bitte an uns.

  • 3. Rentenversicherung

    Durch den Bezug von Arbeitslosengeld II sind Sie nicht beitragswirksam in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Die Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld II, sofern Sie dieses nicht darlehensweise beziehen oder nur einmalige Leistungen gewährt werden (zum Beispiel Erstausstattung einer Wohnung oder Erstausstattung von Bekleidung), wird durch das Jobcenter jedoch an die Rentenversicherung übermittelt. Diese prüft dann, ob eine Anrechnungszeit nach dem Rentenrecht vorliegt. Durch diese Anrechnung von Zeiten bleiben bisher erworbene Rentenansprüche gewahrt. Es entsteht somit keine „Melde-Lücke“ während der Zeiten des Bezugs von SGB-II-Leistungen.

    Welche Zeiten des Leistungsbezugs dem Rentenversicherungsträger gemeldet werden, teilen wir Ihnen im Rahmen einer jährlichen Meldung mit.

  • 4. Unfallversicherung

    Sollten Sie im Rahmen einer Eingliederungsmaßnahme, die vom Jobcenter veranlasst wurde, oder bei der Wahrnehmung eines Termins im Jobcenter selbst einen Wegeunfall oder einen Unfall vor Ort erleiden, sind Sie über das Jobcenter unfallversichert.